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BGB § 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins

BGB § 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins

[ Auszug: (1) Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos. ... ]